Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 - 10 A 11410/11.OVG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 50 Abs 5 S 1 BeamtVG, § 3 Abs 1 BeamtVG, § 7 ESZG
Witwengeld: Anrechnung der Sonderzahlung eines privaten Dritten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG für Sonderzahlungen privater Dritter im Jahr 2009 auf das Witwengeld; Voraussetzungen für die Anrechnung einer jährlichen Sonderzuwendung auf gezahlte Versorgungsbezüge (Witwengeld)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeamtVG § 50 Abs. 5 S. 1; BeamtVG § 53
Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG für Sonderzahlungen privater Dritter im Jahr 2009 auf das Witwengeld; Voraussetzungen für die Anrechnung einer jährlichen Sonderzuwendung auf gezahlte Versorgungsbezüge (Witwengeld) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 29.06.2011 - 2 K 1255/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 - 10 A 11410/11.OVG
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente; …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 - 10 A 11410/11
Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht zur ähnlichen Problematik der Dynamisierung von Kapitalabfindungen, deren Verrentung und Anrechnung auf die Versorgungsleistungen ausdrücklich entschieden und dazu festgestellt, dass dadurch selbst der Auslegung versorgungsrechtlicher Bestimmungen enge Grenzen gesetzt sind (BVerwGE 131, 29 [Rdnr. 25]):. - BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67
Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2012 - 10 A 11410/11
Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67- Buchholz 235 § 48a BBesG Nr. 2 [S. 8]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2012 - 10 A 10330/12
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge
Hierfür kommt es - was auch die Vorinstanz aufgrund einer umfänglichen Nachzeichnung der Gesetzgebungsgeschichte erkannt hat - auf die mit der Zuwendung erkennbar gewollte Zweckbestimmung an (vgl. dazu die den ähnlich liegenden Sachverhalt betreffende Ruhensregelung des § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a.F., wonach die Sonderzahlung "entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise" anzurechnen ist, s. dazu auch das Urteil des Senats vom 2. März 2012 [10 A 11410/11.OVG], rechtskräftig, sowie Plog/Wiedow, BBG, Loseblattkommentar [Stand Januar 2012], § 53 BeamtVG, Rdnr. 46a mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Juni 1975, DÖD 1976, S. 114).